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§ 5 Preistransparenzverordnung - Öl 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Inhalt und Form der Meldungen

§ 5

(1) Die Meldungen gemäß § 4 Abs. 1 haben den in der Anlage festgelegten Spezifikationen der Brenn- und Treibstoffe sowie dem Inhalt der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit amtlich aufzulegenden Formularen, bezogen auf das jeweilige meldepflichtige Unternehmen, zu entsprechen.

(2) Die vom Fachverband der Mineralölindustrie sowie vom Fachverband des Energiehandels zu erstattenden Meldungen (§ 7 Abs. 1) haben den in der Anlage festgelegten Spezifikationen der Brenn- und Treibstoffe sowie dem Inhalt der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit amtlich aufzulegenden Formularen zu entsprechen.

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