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§ 4 Preistransparenzverordnung - Öl 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Meldepflicht

§ 4

(1) Die meldepflichtigen Unternehmen haben dem Fachverband der Mineralölindustrie sowie bei Meldungen, die den Brennstoff Heizöl Extra Leicht betreffen, dem Fachverband des Energiehandels zwecks Erfüllung der, der Republik Österreich gemäß § 1 des Preistransparenzgesetzes obliegenden Mitteilungspflicht ihre Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie die zugehörigen sonstigen Daten nach Maßgabe der §§ 5 und 6 dieser Verordnung zu melden.

(2) Zur Meldung der Kosten der Versorgung mit Rohöl sind jene Unternehmen verpflichtet, die in einer österreichischen Raffinerie Rohöl verarbeiten oder verarbeiten lassen.

(3) Die Daten für die Meldung der durchschnittlich gewichteten Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sind vom Fachverband der Mineralölindustrie, für jene Meldung den Brennstoff Heizöl Extra Leicht betreffend vom Fachverband des Energiehandels zu evaluieren.

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