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§ 4 Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2007

Bergtechnische Beschreibung

§ 4

In der bergtechnischen Beschreibung gemäß § 154 Abs. 1 MinroG ist darzulegen, weshalb die in § 154 Abs. 1 MinroG genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Grundstücke und Grundstücksteile, die als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, als erfüllt angesehen werden. Hierbei sind

  1. 1. die vorhandenen oder erwarteten Einwirkungen sowie
  2. 2. die Art und das Ausmaß der eingetretenen oder voraussichtlich eintretenden Bodenverformungen

    unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufes und unter Bekanntgabe und Erläuterung der Annahmen darzustellen. Weiters ist anzugeben, wie die Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete konstruiert und die Koordinaten und Eckpunkte der Begrenzungen ermittelt wurden.

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