vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2007

Bergtechnische Übersichtskarte

§ 3

(1) Die bergtechnische Übersichtskarte gemäß § 154 Abs. 1 MinroG ist unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster (Digitale Katastralmappe) in einem geeigneten Maßstab anzufertigen. Auf ihr müssen, in Linienführung und Farbgebung deutlich unterscheidbar, eingezeichnet sein:

  1. 1. die Begrenzungen bestehender Bergbaugebiete und der begehrten Bergbaugebiete,
  2. 2. zumindest im Bereich der begehrten Bergbaugebiete: Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gasfern- und Gasverteilerleitungen sowie Erdölleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher, Bohrlöcher, Tagbauränder, Halden und Teiche,
  3. 3. die Begrenzungen der bestehenden Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungsfelder mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, Speicherfelder und Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, soweit sie nicht mit den Begrenzungen der Bergbaugebiete zusammenfallen,
  4. 4. die als abbauwürdig im Sinne des § 25 Abs. 4 MinroG anzusehenden Teile von Vorkommen mineralischer Rohstoffe,
  5. 5. die Abbauflächen, von denen solche Einwirkungen auf die Grundstücke und Grundstücksteile in den begehrten Bergbaugebieten ausgehen oder voraussichtlich ausgehen werden, dass sie Bodenverformungen in der in § 154 Abs. 1 MinroG bezeichneten Art und in dem dort angegebenen Ausmaß zur Folge haben oder haben können,
  6. 6. die voraussichtlichen Abbaugrenzen in fünfzehn Jahren und
  7. 7. die Spuren der Rissebenen, in denen zur Erläuterung der Konstruktion der Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete Schnitte gelegt wurden. Die Schnittrisse sind gesondert darzustellen.

(2) Die verwendeten Zeichen, Linien und Farben für die nach Abs. 1 erforderlichen Eintragungen und Darstellungen in der bergtechnischen Übersichtskarte und für die nach Abs. 1 Z 7 gesondert darzustellenden Schnittrisse sind in einer Legende außerhalb der Zeichenfelder anzubringen und zu erläutern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte