§ 0
Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2005
Kurztitel
Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2005
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Langtitel
VERTRAG ÜBER DEN BEITRITT ZUR EUROPÄISCHEN UNION 2005
Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union sowie Protokoll samt Anhängen, Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht samt Anhängen und Schlussakte
StF: BGBl. III Nr. 185/2006 (NR: GP XXII RV 1389 AB 1395 S. 145 . BR: AB 7523 S. 734 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages sowie Protokoll samt Anhängen, Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht samt Anhängen und Schlussakte wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
- 2. Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Juni 2006 bei der Italienischen Regierung hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 4 Abs. 2 mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Italienischen Regierung haben folgende weitere Staaten den Vertrag ratifiziert: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
- A. Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union ...................................................................................................................
- B. Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union …………………………………………………..
Erster Teil: | Grundsätze | ||||||||||||
Zweiter Teil: | Anpassungen der Verfassung | ||||||||||||
Titel I: | Institutionelle Bestimmungen | ||||||||||||
Titel II: | Sonstige Anpassungen | ||||||||||||
Dritter Teil: | Ständige Bestimmungen | ||||||||||||
Titel I: | Anpassungen der Rechtsakte der Organe | ||||||||||||
Titel II: | Sonstige Bestimmungen | ||||||||||||
Vierter Teil: | Bestimmungen mit begrenzter Geltungsdauer | ||||||||||||
Titel I: | Übergangsmaßnahmen | ||||||||||||
Titel II: | Institutionelle Bestimmungen | ||||||||||||
Titel III: | Finanzbestimmungen | ||||||||||||
Titel IV: | Sonstige Bestimmungen | ||||||||||||
Fünfter Teil: | Bestimmungen über die Durchführung dieses Protokolls | ||||||||||||
Titel I: | Einsetzung der Organe und Gremien | ||||||||||||
Titel II: | Anwendbarkeit der Rechtsakte der Organe | ||||||||||||
Titel III: | Schlussbestimmungen | ||||||||||||
Anhänge | |||||||||||||
Anhang I: | Liste der Übereinkünfte und Protokolle, denen Bulgarien und Rumänien am Tag des Beitritts beitreten (nach Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls) | ||||||||||||
Anhang II: | Verzeichnis der Bestimmungen (nach Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls) des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstandes und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden sind | ||||||||||||
Anhang III: | Liste nach Artikel 16 des Protokolls: Anpassungen der Rechtsakte der Organe | ||||||||||||
1. | Gesellschaftsrecht | ||||||||||||
Gewerbliche Eigentumsrechte | |||||||||||||
I. | Gemeinschaftsmarke | ||||||||||||
II. | Ergänzende Schutzzertifikate | ||||||||||||
III. | Gemeinschaftsgeschmacksmuster | ||||||||||||
2. | Landwirtschaft | ||||||||||||
3. | Verkehrspolitik | ||||||||||||
4. | Steuerwesen | ||||||||||||
Anhang IV: | Liste nach Artikel 17 des Protokolls: Ergänzende Anpassungen der Rechtsakte der Organe | ||||||||||||
Landwirtschaft | |||||||||||||
A. | Rechtsvorschriften im Agrarbereich | ||||||||||||
B. | Veterinär- und Pflanzenschutzrecht | ||||||||||||
Anhang V: | Liste nach Artikel 18 des Protokolls: Andere ständige Bestimmungen | ||||||||||||
1. | Gesellschaftsrecht | ||||||||||||
2. | Wettbewerbspolitik | ||||||||||||
3. | Landwirtschaft | ||||||||||||
4. | Zollunion | ||||||||||||
Anlage des Anhangs V | |||||||||||||
Anhang VI: | Liste nach Artikel 20 des Protokolls: Übergangsmaßnahmen, Bulgarien | ||||||||||||
1. | Freizügigkeit | ||||||||||||
2. | Freier Dienstleistungsverkehr | ||||||||||||
3. | Freier Kapitalverkehr | ||||||||||||
4. | Landwirtschaft | ||||||||||||
A. | Rechtsvorschriften im Agrarbereich | ||||||||||||
B. | Veterinär- und Pflanzenschutzrecht | ||||||||||||
5. | Verkehrspolitik | ||||||||||||
6. | Steuerwesen | ||||||||||||
7. | Sozialpolitik und Beschäftigung | ||||||||||||
8. | Energie | ||||||||||||
9. | Telekommunikation und Informationstechnologie | ||||||||||||
10. | Umwelt | ||||||||||||
A. | Luftqualität | ||||||||||||
B. | Abfallwirtschaft | ||||||||||||
C. | Wasserqualität | ||||||||||||
D. | Industrielle Umweltbelastung und Risikomanagement | ||||||||||||
Anlage des Anhangs VI | |||||||||||||
Anhang VII: | Liste nach Artikel 20 des Protokolls: Übergangsmaßnahmen, Rumänien | ||||||||||||
1. | Freizügigkeit | ||||||||||||
2. | Freier Dienstleistungsverkehr | ||||||||||||
3. | Freier Kapitalverkehr | ||||||||||||
4. | Wettbewerbspolitik | ||||||||||||
A. | Steuerliche Beihilfen | ||||||||||||
B. | Umstrukturierung im Stahlsektor | ||||||||||||
5. | Landwirtschaft | ||||||||||||
A. | Rechtsvorschriften im Agrarbereich | ||||||||||||
B. | Veterinär- und Pflanzenschutzrecht | ||||||||||||
I. | Veterinärrecht | ||||||||||||
II. | Pflanzenschutzrecht | ||||||||||||
6. | Verkehrspolitik | ||||||||||||
7. | Steuerwesen | ||||||||||||
8. | Energie | ||||||||||||
9. | Umwelt | ||||||||||||
A. | Luftqualität | ||||||||||||
B. | Abfallwirtschaft | ||||||||||||
C. | Wasserqualität | ||||||||||||
D. | Industrielle Umweltbelastung und Risikomanagement | ||||||||||||
Anlage A des Anhangs VII | |||||||||||||
Anlage B des Anhangs VII | |||||||||||||
Anhang VIII: | Entwicklung des ländlichen Raums (nach Artikel 34 des Protokolls) | ||||||||||||
Anhang IX: | Spezifische Verpflichtungen und Anforderungen, die Rumänien beim Abschluss der Beitrittsverhandlungen am 14. Dezember eingegangen ist bzw. akzeptiert hat (nach Artikel 39 des Protokolls) | ||||||||||||
C. | Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge | ||||||||||||
Erster Teil: | Grundsätze | ||||||||||||
Zweiter Teil: | Anpassung der Verträge | ||||||||||||
Titel I: | Institutionelle Bestimmungen | ||||||||||||
Titel II: | Sonstige Anpassungen | ||||||||||||
Dritter Teil: | Ständige Bestimmungen | ||||||||||||
Titel I: | Anpassungen der Rechtsakte der Organe | ||||||||||||
Titel II: | Sonstige Bestimmungen | ||||||||||||
Vierter Teil: | Bestimmungen mit begrenzter Geltungsdauer | ||||||||||||
Titel I: | Übergangsmaßnahmen | ||||||||||||
Titel II: | Institutionelle Bestimmungen | ||||||||||||
Titel III: | Finanzbestimmungen | ||||||||||||
Titel IV: | Sonstige Bestimmungen | ||||||||||||
Fünfter Teil: | Bestimmungen über die Durchführung dieser Akte | ||||||||||||
Titel I: | Einsetzung der Organe und Gremien | ||||||||||||
Titel II: | Anwendbarkeit der Rechtsakte der Organe | ||||||||||||
Titel III: | Schlussbestimmungen | ||||||||||||
Anhänge | |||||||||||||
Anhang I: | Liste der Übereinkünfte und Protokolle, denen Bulgarien und Rumänien am Tag des Beitritts beitreten (nach Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte) | ||||||||||||
Anhang II: | Verzeichnis der Bestimmungen (nach Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte) des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstandes und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden sind | ||||||||||||
Anhang III: | Liste nach Artikel 19 der Beitrittsakte: Anpassungen der Rechtsakte der Organe | ||||||||||||
1. | Gesellschaftsrecht | ||||||||||||
Gewerbliche Eigentumsrechte | |||||||||||||
I. | Gemeinschaftsmarke | ||||||||||||
II. | Ergänzende Schutzzertifikate | ||||||||||||
III. | Gemeinschaftsgeschmacksmuster | ||||||||||||
2. | Landwirtschaft | ||||||||||||
3. | Verkehrspolitik | ||||||||||||
4. | Steuerwesen | ||||||||||||
Anhang IV: | Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte: Ergänzende Anpassungen der Rechtsakte der Organe | ||||||||||||
Landwirtschaft | |||||||||||||
A. | Rechtsvorschriften im Agrarbereich | ||||||||||||
B. | Veterinär- und Pflanzenschutzrecht | ||||||||||||
Anhang V: | Liste nach Artikel 21 der Beitrittsakte: Andere ständige Bestimmungen | ||||||||||||
1. | Gesellschaftsrecht | ||||||||||||
2. | Wettbewerbspolitik | ||||||||||||
3. | Landwirtschaft | ||||||||||||
4. | Zollunion | ||||||||||||
Anlage des Anhangs V | |||||||||||||
Anhang VI: | Liste nach Artikel 23 der Beitrittsakte: Übergangsmaßnahmen, Bulgarien | ||||||||||||
1. | Freizügigkeit | ||||||||||||
2. | Freier Dienstleistungsverkehr | ||||||||||||
3. | Freier Kapitalverkehr | ||||||||||||
4. | Landwirtschaft | ||||||||||||
A. | Rechtsvorschriften im Agrarbereich | ||||||||||||
B. | Veterinär- und Pflanzenschutzrecht | ||||||||||||
5. | Verkehrspolitik | ||||||||||||
6. | Steuerwesen | ||||||||||||
7. | Sozialpolitik und Beschäftigung | ||||||||||||
8. | Energie | ||||||||||||
9. | Telekommunikation und Informationstechnologie | ||||||||||||
10. | Umwelt | ||||||||||||
A. | Luftqualität | ||||||||||||
B. | Abfallwirtschaft | ||||||||||||
C. | Wasserqualität | ||||||||||||
D. | Industrielle Umweltbelastung und Risikomanagement | ||||||||||||
Anlage des Anhangs VI | |||||||||||||
Anhang VII: | Liste nach Artikel 23 der Beitrittsakte: Übergangsmaßnahmen, Rumänien | ||||||||||||
1. | Freizügigkeit | ||||||||||||
2. | Freier Dienstleistungsverkehr | ||||||||||||
3. | Freier Kapitalverkehr | ||||||||||||
4. | Wettbewerbspolitik | ||||||||||||
A. | Steuerliche Beihilfen | ||||||||||||
B. | Umstrukturierung im Stahlsektor | ||||||||||||
5. | Landwirtschaft | ||||||||||||
A. | Rechtsvorschriften im Agrarbereich | ||||||||||||
B. | Veterinär- und Pflanzenschutzrecht | ||||||||||||
I. | Veterinärrecht | ||||||||||||
II. | Pflanzenschutzrecht | ||||||||||||
6. | Verkehrspolitik | ||||||||||||
7. | Steuerwesen | ||||||||||||
8. | Energie | ||||||||||||
9. | Umwelt | ||||||||||||
A. | Luftqualität | ||||||||||||
B. | Abfallwirtschaft | ||||||||||||
C. | Wasserqualität | ||||||||||||
D. | Industrielle Umweltbelastung und Risikomanagement | ||||||||||||
Anlage A des Anhangs VII | |||||||||||||
Anlage B des Anhangs VII | |||||||||||||
Anhang VIII: | Entwicklung des ländlichen Raums (nach Artikel 34 der Beitrittsakte) | ||||||||||||
Anhang IX: | Spezifische Verpflichtungen und Anforderungen, die Rumänien beim Abschluss der Beitrittsverhandlungen am 14. Dezember eingegangen ist bzw. akzeptiert hat (nach Artikel 39 der Beitrittsakte) | ||||||||||||
Schlussakte | |||||||||||||
I. | Text der Schlussakte | ||||||||||||
II. | Erklärungen: | ||||||||||||
A. | Gemeinsame Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten | ||||||||||||
1. | Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Bulgarien | ||||||||||||
2. | Gemeinsame Erklärung zu Körnerleguminosen: Bulgarien | ||||||||||||
3. | Gemeinsame Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Rumänien | ||||||||||||
4. | Gemeinsame Erklärung zur Entwicklung des ländlichen Raums: Bulgarien und Rumänien | ||||||||||||
B. | Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten und der Kommission | ||||||||||||
5. | Gemeinsame Erklärung über die Vorbereitungen Bulgariens und Rumäniens im Hinblick auf den Beitritt | ||||||||||||
C. | Gemeinsame Erklärung verschiedener derzeitiger Mitgliedstaaten | ||||||||||||
6. | Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Bulgarien und Rumänien | ||||||||||||
D. | Erklärung der Republik Bulgarien | ||||||||||||
7. | Erklärung der Republik Bulgarien zur Verwendung der kyrillischen Schrift in der Europäischen Union | ||||||||||||
III. | Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Republik Bulgarien sowie Rumänien über ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt | ||||||||||||
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND,
DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS,
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN,
DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LETTLAND,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LITAUEN,
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN,
DER PRÄSIDENT MALTAS,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN,
DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT RUMÄNIENS,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN,
DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,
DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND –
EINIG in dem Willen, die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union fortzuführen,
ENTSCHLOSSEN, auf den bereits geschaffenen Grundlagen einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker herbeizuführen,
IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel I-58 des Vertrags über eine Verfassung für Europa, wie Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union, den europäischen Staaten die Möglichkeit eröffnet, Mitglieder der Union zu werden,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Bulgarien und Rumänien beantragt haben, Mitglieder der Europäischen Union zu werden,
IN DER ERWÄGUNG, dass sich der Rat nach Einholung der Stellungnahme der Kommission und der Zustimmung des Europäischen Parlaments für die Aufnahme dieser Staaten ausgesprochen hat,
IN DER ERWÄGUNG, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags der Vertrag über eine Verfassung für Europa unterzeichnet, aber noch nicht von allen Mitgliedstaten der Union ratifiziert war und dass die Republik Bulgarien und Rumänien der Europäischen Union, wie sie am 1. Januar 2007 besteht, beitreten –
HABEN EINIGUNG über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme ERZIELT; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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