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Artikel 3 Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

ARTIKEL 3

Artikel 3

Die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Union, wie sie in den Verträgen festgelegt sind, denen die Republik Bulgarien und Rumänien beitreten, gelten auch für diesen Vertrag.

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