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Artikel 1 Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten/innen erbrachten Leistungen für das Jahr 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.2006

Artikel 1

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2004 mit insgesamt 525 382,25 Euro festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20005175

Dokumentnummer

NOR40085653

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