§ 2.
(1) Für die in § 1 bezeichneten Urkunden dürfen als Dokumentformate ausschließlich TIFF und PDF, als Signaturformate ausschließlich XML-DSig und PAdES (PDF Advanced Electronic Signatures), jeweils nach Vorgabe der technischen Festlegungen verwendet werden. Nähere technische Festlegungen werden auf der Website „edikte.justiz.gv.at“ bekannt gemacht. TIFF-Dokumente, die nach dem 31. Dezember 2009 erstellt werden, dürfen in die Urkundenarchive nach § 91c GOG nicht eingestellt werden.
(2) Die elektronische Beurkundungssignatur (§ 13 Abs. 1 NO, § 16 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993) muss den von der Beurkundung umfassten Urkundeninhalt sowie die von der Beurkundung erfassten elektronischen Signaturen einschließen.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2021
Gesetzesnummer
20005173
Dokumentnummer
NOR40240369
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