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§ 1 UAV 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2021

Technische Bedingungen und Signaturen

§ 1.

In einem Urkundenarchiv nach § 91c GOG gespeicherte elektronische Urkunden können dem Gericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021) entweder in ihrer mit der Archivsignatur versehenen verkehrsfähigen Version als Anhang zum Schriftsatz oder unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffes, der den Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherte Urkunde ermöglicht, übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20005173

Dokumentnummer

NOR40240368

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