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Anlage 10 GZÜV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2006

Anlage 10

Seen – Tiefenstufen

Bei Seen sind zur Analyse der chemischen Parameter an den Messstellen Einzelproben aus mehreren Tiefenstufen zu entnehmen, wobei folgende Mindestanzahl der Einzelproben einzuhalten ist:

  1. 1. Während der Stagnationsphasen:
  1. i. Epilimnion: 3 Tiefenstufen
  2. ii. Metalimnion: bis 20 Meter: 2 Tiefenstufen
  3. iii. Hypolimnion: 1 Tiefenstufe pro 20 Meter, die letzte Einzelprobe 1 Meter über Grund
  1. 2. Während der Zirkulationsphasen:
  1. iv. Epilimnion: 1 Tiefenstufe
  2. v. Metalimnion: bis 20 Meter: 1 Tiefenstufe
  3. vi. Hypolimnion: 1 Tiefenstufe pro 30 Meter, die letzte Einzelprobe 1 Meter über Grund

    Im Neusiedler See wird eine Tiefenstufe, in der Alten Donau werden zwei Tiefenstufen (Oberfläche, über Grund) beprobt. Die Ermittlung einer mittleren Konzentration erfolgt bei den geschichteten Seen als volumengewichtetes arithmetisches Mittel der Proben aus den einzelnen Tiefenstufen.

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