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§ 23 WKEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2006

Ermittlung der Verdunstung

§ 23.

(1) Die potentielle Evaporation von freien Wasseroberflächen ist an den Messstellen mittels einer Verdunstungswanne vom Typ GGI-3000 zu messen. Diese wird im Boden eingegraben, damit die Wassertemperatur von der Erdbodentemperatur mitbestimmt wird.

(2) Die Verdunstungsmessung erfolgt bei eisfreier Wasseroberfläche der Verdunstungswanne um 7.00 Uhr MEZ im Zuge der Niederschlags- und Lufttemperaturmessung.

Schlagworte

Niederschlagsmessung

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017

Gesetzesnummer

20005166

Dokumentnummer

NOR40085505

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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