Lufttemperaturmessung
§ 22.
(1) Zur Erfassung der Lufttemperatur sind an den Messstellen Thermometer-Ablesungen vorzunehmen.
(2) Die Terminbeobachtungen der Lufttemperatur sind um 7.00, 14.00 und 21.00 Uhr MEZ durchzuführen.
(3) Es ist eine automatisierte Aufzeichnung der Lufttemperatur anzustreben. Diese Registrierung kann kontinuierlich digital auf Datensammler oder analog auf Schreibstreifen erfolgen.
(4) Bei automatisierter Temperaturerfassung sind regelmäßig Kontrollmessungen mit einem geprüften (kalibrierten) Quecksilberthermometer durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017
Gesetzesnummer
20005166
Dokumentnummer
NOR40085504
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