1. Teil
Allgemeine Bestimmungen Ziel
§ 1.
Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze eines hydrographischen Messnetzes zur mengenmäßigen Bestimmung der Komponenten des Wasserkreislaufes in Österreich gemäß § 59c Abs. 2 und 3 WRG 1959, indem
- 1. die örtliche Bestimmung der Beobachtung und Messungen,
- 2. Kriterien für die Messstellenerrichtung,
- 3. die zu überwachenden Parameter,
- 4. der Zeitraum und die Frequenz der Messungen,
- 5. Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse (sowie für die Auswertung der Messdaten) und
- 6. Vorgaben für die Datenverarbeitung und -übermittlung
festgelegt werden.
Schlagworte
Probeanalyse, Datenübermittlung
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017
Gesetzesnummer
20005166
Dokumentnummer
NOR40085483
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