§ 2
Sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft, sind die Meldungen gemäß § 1 entsprechend der in den Anlagen A1 und A2 vorgesehenen Gliederung unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum achtzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
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