§ 1
(1) Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldung über die Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen gemäß § 74 Abs. 1 und 6 Z 3 lit. a BWG entsprechend der inAnlage A1 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
(2) Auf Kreditinstitute, die einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG zugeordnet sind, finden gemäß § 30a Abs. 6 BWG die Meldepflichten dieser Verordnung keine Anwendung. Die Meldung über die Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen gemäß § 74 Abs. 1 und 6 Z 3 lit. a BWG für den Kreditinstitute-Verbund hat die Zentralorganisation entsprechend der inAnlage A2 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
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