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§ 53 ÄKWO 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Kundmachung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung

§ 53

Die Wahlkommission hat das jeden Wahlkörper gesondert ausweisende Wahlergebnis und die Namen der gewählten Kammerräte (Kammerrätinnen) unverzüglich kundzumachen.

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