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§ 40 ÄKWO 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

7. Abschnitt

Abstimmungsverfahren Vorbereitung des Abstimmungsverfahrens

§ 40

(1) Im Wahllokal und in einem von der Wahlkommission zu bestimmenden Umkreis des Wahllokals ist am Wahltag (an den Wahltagen) jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch

  1. 1. Ansprachen an die wählenden Personen oder
  2. 2. Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder
  3. 3. Anschlag oder Verteilung von Listen mit wahlwerbenden Personen, verboten.

(2) An dem (den) von der Wahlkommission festgesetzten Wahltag (Wahltagen) zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal hat sich die Wahlkommission zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens zu versammeln.

(3) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen. Den Anordnungen des Vorsitzenden ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.

(4) Der Vorsitzende hat die Wahlhandlung einzuleiten, indem er

  1. 1. der Wahlkommission die Wählerliste (Wählerlisten), das vorbereitete Abstimmungsverzeichnis (die vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse), die amtlichen Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und
  2. 2. die Wahlkommission über die Bestimmungen hinsichtlich ihrer Beschlussfähigkeit informiert.

(5) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

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