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§ 41 ÄKWO 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Ausübung des aktiven Wahlrechts

§ 41

(1) Die Ausübung des aktiven Wahlrechts hat entweder durch

  1. 1. persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder
  2. 2. Briefwahl

    zu erfolgen.

(2) Alle wahlberechtigten Personen sind bei ihrer Stimmabgabe verpflichtet, die ihnen von der Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel zu verwenden.

(3) Die Beachtung der Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechtes ist sicherzustellen.

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