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§ 11 ÄKWO 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Aufgaben der Wahlkommission

§ 11

Der Wahlkommission obliegt insbesondere

  1. 1. die Wahlausschreibung, die Bestimmung des Wahltages (der Wahltage) und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen, insbesondere des Zeitraums, innerhalb dessen die amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen,
  2. 2. die Bekanntmachung, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
  3. 3. die Auflegung der Wählerlisten,
  4. 4. die Übermittlung der Wählerlisten an die wahlwerbenden Gruppen,
  5. 5. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten,
  6. 6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen,
  7. 7. die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge,
  8. 8. die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
  9. 9. die Bestimmung der Form und des Inhalts des amtlichen Stimmzettels,
  10. 10. die Leitung der Wahlhandlung,
  11. 11. die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der wählenden Personen,
  12. 12. die Entgegennahme der Wahlkuverts und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
  13. 13. die Feststellung des Wahlergebnisses,
  14. 14. die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen,
  15. 15. die Kundmachung des Wahlergebnisses und
  16. 16. die Verständigung der gewählten Kammerräte (Kammerrätinnen).

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