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Artikel 5 – Zwischenstaatliche Kommission (CIG) Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 5 – Zwischenstaatliche Kommission (CIG)

Mit Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens wird aus der Bilateralen Kommission (CB) im Sinne des Memorandums über die Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission 1 vom 30. April 2004 die Zwischenstaatliche Kommission (CIG). Die CIG hat, neben den im Memorandum vorgesehenen Funktionen, die Aufgabe, den beiden Regierungen, sofern die Ergebnisse der Phase II deren Durchführung erlauben, Vorschläge bezüglich der weiteren Phasen zu unterbreiten.

Diese Vorschläge müssen die Definition folgender Aspekte enthalten:

  1. die Eigenschaften der auszuführenden Bauwerke des gemeinsamen Teils;
  2. die Modalitäten der Realisierung;
  3. die Modalitäten der Finanzierung auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse des Bauwerkes;
  4. die Bedingungen für den Betrieb.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 173/2006.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20005150

Dokumentnummer

NOR40085289

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