Artikel 11 – Inkrafttreten
Beide Vertragsparteien benachrichtigen sich gegenseitig über den Abschluss der verfassungsrechtlichen Verfahren, die für das Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens vorgesehen sind. Das gegenständliche Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Folgemonats ab dem Tag des Erhalts der zweiten Benachrichtigung in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren jeweiligen Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Wien, am 30. April 2004, in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Schlagworte
In-Kraft-Treten
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
20005150
Dokumentnummer
NOR40085295
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