Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
- a) in Österreich:
- 1. die Einkommensteuer;
- 2. die Körperschaftsteuer;
- 3. die Grundsteuer;
- 4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
- 5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken
(im Folgenden als „österreichische Steuern“ bezeichnet).
- b) in Algerien:
- 1. die weltweite Einkommensteuer (l´impôt sur le revenu global);
- 2. die Körperschaftsteuer (l´impôt sur les bénéfices des sociétés);
- 3. die Berufssteuer (la taxe sur l´activité professionnelle);
- 4. die Pauschalzahlung (le versement forfaitaire);
- 5. die Vermögensteuer (l´impôt sur le patrimoine);
- 6. die Abgabe von Schürferträgen sowie von den Erträgen der Erforschung, der Ausbeutung und der Ableitung von Kohlenwasserstoffverbindungen (la redevance et l´impôt sur les résultats relatifs aux activités de prospection, de recherche, d´exploitation et de transport par canalisation des hydrocarbures);
- 7. die Abgabe auf Bergbaugewinne (l´impôt sur les bénéfices miniers)
(im Folgenden als „algerische Steuern“ bezeichnet);
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
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