Lehrtätigkeit
§ 5.
Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern,
- 2. Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Prüfungen,
- 3. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts,
- 4. Betreuung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht sowie
- 5. pädagogische Betreuung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20005140
Dokumentnummer
NOR40085135
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