Weiterbildungen
§ 2.
(1) Weiterbildungen für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dienen der Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder in der Pflegehilfeausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2) Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können insbesondere die in der Anlage 1 angeführten Weiterbildungen abgehalten werden.
(3) Für Angehörige der Pflegehilfe können die in der Anlage 2 angeführten Weiterbildungen abgehalten werden.
Schlagworte
Gesundheitspflegeberuf, Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20005140
Dokumentnummer
NOR40085132
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