Zeugnis
§ 19.
(1) Über eine positiv absolvierte Abschlussprüfung hat die Leitung der Weiterbildung ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 3 auszustellen.
(2) Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Für Weiterbildungen in der Dauer von weniger als 400 Stunden ist die Fußnote wegzulassen.
(3) Als Bezeichnung der Weiterbildung sowie der Zusatzbezeichnung ist die gemäß § 64 Abs. 3 bzw. § 104a Abs. 3 GuKG bewilligte Bezeichnung der Weiterbildung anzuführen.
(4) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.
(5) Das Zeugnis ist von der Leitung der Weiterbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(6) Das Zeugnis ist den Absolventen/Absolventinnen der Weiterbildung von der Leitung der Weiterbildung spätestens zwei Wochen nach der Abschlussprüfung auszufolgen.
(7) Mit dem Zeugnis ist eine formlose Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20005140
Dokumentnummer
NOR40085149
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