Theoretische Ausbildung
§ 13.
(1) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die Erreichung des Weiterbildungsziels erforderlichen theoretischen Ausbildungsinhalte zu vermitteln.
(2) Die Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts
- 1. Fachkräfte und
- 2. andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung des Weiterbildungsziels beiträgt.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20005140
Dokumentnummer
NOR40085143
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