vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 GuK-WV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2006

Theoretische Ausbildung

§ 13.

(1) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die Erreichung des Weiterbildungsziels erforderlichen theoretischen Ausbildungsinhalte zu vermitteln.

(2) Die Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts

  1. 1. Fachkräfte und
  2. 2. andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung des Weiterbildungsziels beiträgt.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005140

Dokumentnummer

NOR40085143

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)