§ 2.
Die Aufbewahrungsfrist gemäß Punkt 10.1 des in § 1 genannten Anhangs beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung des Abschlussberichts der Prüfung (Punkt 9 des in § 1 genannten Anhangs).
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005138
Dokumentnummer
NOR40085071
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)