Aktualität der Liste
§ 8.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Liste gemäß § 5 aktuell zu halten.
(2) Der Arzt oder die Ärztin hat der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich jede Änderung von Umständen, die seine/ihre Eintragung in die jeweilige Liste betreffen, mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
20005137
Dokumentnummer
NOR40085066
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