Wiedereintragung in die Liste
§ 7a.
(1) Erfolgte die Streichung von der Liste, weil die Ärztin/der Arzt ärztlichen Berufspflichten nicht nachgekommen ist oder sonst gröblich oder wiederholt gegen diese Berufspflichten verstoßen hat, so hat die Ärztin/der Arzt, wenn sie/er eine Wiedereintragung in die Liste anstrebt, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde neben dem Qualifikationsnachweis gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 die folgenden Nachweise vorzulegen:
- 1. für die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Nachweise über die
- a. nochmalige erfolgreiche Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2a,
- b. Absolvierung eines Praktikums in einer Einrichtung gemäß § 15 SMG im Ausmaß von zumindest acht Stunden;
- 2. für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Nachweise über die
- a. nochmalige erfolgreiche Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1a Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2b,
- b. Absolvierung eines Praktikums in einer Einrichtung gemäß § 15 SMG im Ausmaß von zumindest acht Stunden.
(2) Die Ärztekammer jenes Bundeslandes, in deren Wirkungsbereich die betreffende Weiterbildungsveranstaltung besucht wurde, hat die erfolgreiche Erfüllung der in Abs. 1 genannten fachlichen Voraussetzungen zu bestätigen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der vorgelegten Qualifikationsnachweise zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereintragung in die Liste gegeben sind. Bei Wiedereintragung in die Liste ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
20005137
Dokumentnummer
NOR40198779
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