§ 0
Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein
Kurztitel
Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1965
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.1966
Unterzeichnungsdatum
17.12.1965
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Langtitel
Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein
StF: BGBl. Nr. 350/1965
Sonstige Textteile
Nachdem die am 10. Juli 1964 in Wien unterzeichnete Satzung des Weltpostvereins samt Schlußprotokoll und dem einen Anhang zur Satzung bildenden Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein vom 4. Juli 1947 samt Zusatzabkommen vom 13. Juli/27. Juli 1949, welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragsinstrument für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. Dezember 1965
Ratifikationstext
Die Satzung des Weltpostvereins tritt gemäß ihrem Artikel 33 am 1. Jänner 1966 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Im Hinblick auf die den Vereinten Nationen nach Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen obliegenden Verpflichtungen haben die Organisation der Vereinten Nationen und der Weltpostverein folgendes vereinbart:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20005099
Dokumentnummer
NOR30005566
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