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Artikel I Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel I

Die Organisation der Vereinten Nationen anerkennt den Weltpostverein (im folgenden „Verein“ genannt) als Sonderorganisation mit der Aufgabe, alle ihrer Verfassung entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, um die darin festgesetzten Ziele zu erreichen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20005099

Dokumentnummer

NOR40084482

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