vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XV Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel XV

Inkrafttreten

Das vorliegende Übereinkommen wird dem in Paris im Jahre 1947 abgeschlossenen Weltpostvertrag beigeschlossen. Es tritt nach Genehmigung durch die Vollversammlung der Vereinten Nationen in Kraft, frühestens gleichzeitig mit dem Weltpostvertrag.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20005099

Dokumentnummer

NOR40084496

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)