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§ 12 Saatgutverordnung 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.2006

Anforderungen

§ 12

(1) Die zu autorisierenden Personen haben die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 39 Abs. 1 SaatG 1997 zu erfüllen. Zur Erreichung der fachlichen Befähigung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 SaatG 1997 ist eine theoretische und praktische Prüfung vor dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorsitz eines Vertreters des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzulegen.

(2) Technische Einrichtungen müssen innerhalb des antragstellenden Unternehmens als organisatorische Einheit definierbar sein und so organisiert sein, dass das Personal den Umfang und die Grenzen seines Verantwortungsbereiches kennt. Technische Einrichtungen müssen mit allen Räumlichkeiten, Einrichtungen und notwendigen Prüf- und Messeinrichtungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der ermächtigten Tätigkeiten ausgestattet sein. Sie haben über ausreichend Personal zu verfügen, das über die zur Erfüllung der autorisierten Tätigkeiten notwendige Ausbildung, Schulung, technische Kenntnis und Erfahrung verfügt.

(3) Die technischen Durchführungsbestimmungen zur Autorisierung sind, sofern sie nicht bereits in dieser Verordnung geregelt werden, in den Methoden festzulegen.

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