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Artikel 84 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

TITEL VI

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 84

Der Träger des Wohnortes einer Person, die zu Unrecht Leistungen bezogen hat, oder der von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Person wohnt, bezeichnete Träger ist dem Träger des Vertragsstaates, der diese Leistungen gewährt hat, bei einer Geltendmachung von Ersatzansprüchen dieses Trägers gegen die Person behilflich.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40084024

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