TITEL VI
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 84
Der Träger des Wohnortes einer Person, die zu Unrecht Leistungen bezogen hat, oder der von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Person wohnt, bezeichnete Träger ist dem Träger des Vertragsstaates, der diese Leistungen gewährt hat, bei einer Geltendmachung von Ersatzansprüchen dieses Trägers gegen die Person behilflich.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40084024
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