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Artikel 56 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 56

(1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Abkommens, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 55 Absätze 1 und 2, legt der Erwerbstätige dem Träger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch vor. Diese vom zuständigen Träger auf Antrag des Erwerbstätigen vor der Ausreise aus dem Gebiet des Vertragsstaates, in dem er wohnt, ausgestellte Bescheinigung gibt insbesondere die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an. Legt der Erwerbstätige diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger des Aufenthaltsortes sie beim zuständigen Träger ein.

(2) Artikel 53 Absatz 5 gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083996

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