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Artikel 40 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 40

(1) Im Falle des Artikels 34 Absatz 2 des Abkommens berechnet der bearbeitende Träger den endgültigen Betrag der Zulage, den jeder beteiligte Träger zu gewähren hat, und unterrichtet sie davon.

(2) Für die Anwendung des Artikels 34 des Abkommens werden in verschiedenen Währungen ausgedrückte Beträge zu dem amtlichen Wechselkurs am ersten Tag des Monats, in dem die letzte Leistung festgestellt worden ist, umgerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083980

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