Artikel 48
(1) Der Zahlungspflichtige Träger zahlt 10 Tage vor Fälligkeit der Leistungen in der Währung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er seinen Sitz hat, den erforderlichen Betrag zur Zahlung der fälligen, in der Aufstellung nach Artikel 47 angeführten Beträge. Die Zahlung erfolgt bei der Staatsbank oder einer anderen Bank dieses Vertragsstaates auf das Konto der Staatsbank oder einer anderen Bank des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Zahlstelle ihren Sitz hat, zu deren Gunsten. Diese Zahlung hat befreiende Wirkung. Der Zahlungspflichtige Träger übermittelt der Zahlstelle gleichzeitig eine Zahlungsanzeige.
(2) Die Bank, auf deren Konto die Zahlung erfolgt ist, schreibt der Zahlstelle den Gegenwert der Zahlung in der Währung des Vertragsstaates gut, in dessen Gebiet sich die Zahlstelle befindet.
(3) Namen und Anschriften der Banken nach Absatz 1 sind in Anhang 6 angeführt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40083988
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