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Artikel 43 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 43

Zur Beschleunigung der Leistungsfeststellung gilt folgendes:

  1. a) Gelten für eine Person, für die vorher die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten galten, die Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates, so holt dessen zuständiger Träger bei der Verbindungsstelle des oder der anderen Vertragsstaaten Auskünfte insbesondere über die Träger, bei denen die Person versichert war, und gegebenenfalls über die Versichertennummer ein;
  2. b) die beteiligten Träger stellen, soweit möglich, auf Antrag einer Person oder des Trägers, bei dem sie versichert ist, ein Jahr vor Erreichung des Anfallsalters für eine Alterspension (Altersrente) die Versicherungslaufbahn zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083983

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