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Artikel 42 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 42

(1) Die beteiligten Träger teilen dem Antragsteller die Entscheidungen über seinen Leistungsantrag mit, sobald diese nach Fühlungnahme mit dem bearbeitenden Träger als endgültig angesehen werden können, und unterrichten diesen gleichzeitig davon. In den Entscheidungen wird darauf hingewiesen, daß es sich nur um Teilleistungsfeststellungen handelt wobei die Rechtsbehelfe und die für diese festgesetzten Fristen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften angegeben werden.

(2) Nach Abschluß der Leistungsfeststellung faßt der bearbeitende Träger die Entscheidungen der beteiligten Träger zusammen und übermittelt sie dem Antragsteller.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083982

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