Artikel 10
Rechnungslegung und Pflichtprüfung
(1) Jede Vertragspartei trifft in ihrem innerstaatlichen Recht alle erforderlichen Maßnahmen dafür, dass Jahresabschlüsse von Gesellschaften klar und eindeutig abgefasst sind und die finanzielle Lage der Gesellschaften den Tatsachen entsprechend wiedergeben.
(2) Zur Verhütung von Korruptionshandlungen sieht jede Vertragspartei in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass Pflichtprüfer eine Bestätigung darüber abgeben, dass die Jahresabschlüsse die finanzielle Lage der Gesellschaften den Tatsachen entsprechend wiedergeben.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022
Gesetzesnummer
20005055
Dokumentnummer
NOR40083822
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