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Artikel 10 Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 10

Rechnungslegung und Pflichtprüfung

(1) Jede Vertragspartei trifft in ihrem innerstaatlichen Recht alle erforderlichen Maßnahmen dafür, dass Jahresabschlüsse von Gesellschaften klar und eindeutig abgefasst sind und die finanzielle Lage der Gesellschaften den Tatsachen entsprechend wiedergeben.

(2) Zur Verhütung von Korruptionshandlungen sieht jede Vertragspartei in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass Pflichtprüfer eine Bestätigung darüber abgeben, dass die Jahresabschlüsse die finanzielle Lage der Gesellschaften den Tatsachen entsprechend wiedergeben.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022

Gesetzesnummer

20005055

Dokumentnummer

NOR40083822

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