vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Auflösung der Betriebskrankenkasse Semperit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2006

§ 3

Bezüglich des im § 2 Abs. 1 und 2 verfügten Rechts- und Vermögensüberganges auf die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat diese

  1. 1. zur Nachweisung der Übernahme des Vermögens der Betriebskrankenkasse Semperit dieses (Aktiva/Passiva) in geeigneten Aufzeichnungen gesondert zu erfassen und in Evidenz zu halten; abweichende Zuordnungen von Aktiva und Passiva in der Vermögensrechnung sind näher zu begründen;
  2. 2. den Jahresbericht (§ 1 der Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes (Rechnungsvorschriften – RV)) für die Betriebskrankenkasse Semperit für die ersten drei Quartale des Jahres 2006 (Erfolgsrechnung für den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 30. September 2006, Schlussbilanz zum 30. September 2006, Geschäftsbericht, statistische Nachweisungen) unter Beachtung der Rechnungsvorschriften zu erstellen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sowie den sonstigen in den Rechnungsvorschriften genannten Stellen bis zum 31. Dezember 2006 vorzulegen;
  3. 3. ausständige unterjährige Nachweisungen sowie Monatsabrechnungen über die Beiträge zur Sozialversicherung und die sonstigen Beiträge (§ 29 RV) der Betriebskrankenkasse Semperit termingerecht zu erstellen und vorzulegen;
  4. 4. die für die ersten drei Quartale des Jahres 2006 ausständigen Teilersätze von Aufwendungen, wie etwa für das Wochengeld und für die Jugendlichenuntersuchungen, sowie die Aufsichtsgebühr für die Betriebskrankenkasse Semperit abzurechnen;
  5. 5. in ihrer Schlussbilanz zum 31. Dezember 2006 in der Einzelnachweisung zu den Posten allgemeine Rücklage, Leistungssicherungsrücklage und Unterstützungsfonds die übernommenen Vermögensteile jeweils gesondert als „Vermögensübertragung“ anzugeben;
  6. 6. in ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2006 jedenfalls über das übernommene Vermögen (Aktiva/Passiva) sowie über den zum 1. Oktober 2006 übernommenen Versichertenstand näher zu berichten;
  7. 7. die Aufbewahrungsfristen nach § 58 RV hinsichtlich aller übernommenen Bücher, Aufzeichnungen und sonstiger Unterlagen zu beachten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte