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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1989

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 431/1989

Inkrafttretensdatum

21.07.1989

Langtitel

(Übersetzung)

ZWANZIGSTE NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

StF: BGBl. Nr. 431/1989 (NR: GP XVII RV 910 VV S. 106. BR: AB 3697 S. 517.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Juli 1989 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens hinterlegt; die Niederschrift ist gemäß ihrer Ziffer 2 für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen *1) (im folgenden als „die Deklaration" bzw. als „das Allgemeine Abkommen" bezeichnet),

IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration,

KOMMEN ÜBEREIN wie folgt:

________________________________________________________________

*1) Kundgemacht in BGBl. 233/1960

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