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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 636/1974
Inkrafttretensdatum
24.09.1974
Langtitel
(Übersetzung)
NEUNTE NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 636/1974 (NR: GP XIII RV 1113 AB 1184 S. 111 . BR: S. 334.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. September 1974 beim GATT-Sekretariat hinterlegt; die Niederschrift ist gemäß ihrer Ziffer 2 für Österreich im Verhältnis zu Tunesien am 24. September 1974 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ bzw. als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet),
IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration,
KOMMEN ÜBEREIN wie folgt:
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