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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.10.1974

Artikel 1

  1. 1. ERKLÄREN, daß, solange der Beitritt der Philippinen zum Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII, dem der Abschluß von Zollverhandlungen mit Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens im Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen vorangehen wird, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Regierungen sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Philippinen nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen auf dem Allgemeinen Abkommen basieren werden:

    (a) Die Regierung der Philippinen wendet vorläufig und vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Deklaration (i) die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens und (ii) Teil II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß an, das mit ihren am Tage des Datums dieser Deklaration bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist; die Verpflichtungen, die im Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf Artikel III enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die im Artikel II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.

    (b) Während die Philippinen auf Grund der Meistbegünstigungsbestimmungen des Artikels I des Allgemeinen Abkommens in den Genuß der Zugeständnisse gelangen, die in den Listen im Anhang zum Allgemeinen Abkommen enthalten sind, erhalten sie keine unmittelbaren Rechte bezüglich dieser Zugeständnisse, sei es auf Grund der Bestimmungen des Artikels II, sei es auf Grund der Bestimmungen irgendeines anderen Artikels des Allgemeinen Abkommens.

    (c) In den Fällen, in denen Artikel V Absatz 6, Artikel VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel X Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für die Philippinen das Datum dieser Deklaration anzuwenden.

    (d) Die von den Philippinen anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens sind diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, verbesserten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage des Datums dieser Deklaration in Kraft stehen.

  1. 2. ERSUCHEN die VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens (im folgenden als die „VERTRAGSPARTEIEN" bezeichnet), die für die Durchführung dieser Deklaration erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  2. 3. Diese Deklaration, die von den VERTRAGSPARTEIEN mit Zweidrittelmehrheit genehmigt wurde, wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Sie liegt zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, durch die Philippinen, durch Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens, durch jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist, sowie durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
  3. 4. Diese Deklaration tritt zwischen den Philippinen und jeder teilnehmenden Regierung sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am dreißigsten Tag nach dem Tag ihrer Annahme durch die Philippinen und die betreffende Regierung sowie durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in Kraft. Sie bleibt in Kraft, bis die Regierung der Philippinen dem Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII beitritt oder bis 31. Dezember 1975, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist; es sei denn, die Philippinen und die teilnehmenden Regierungen sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kommen überein, die Geltungsdauer dieser Deklaration bis zu einem späteren Zeitpunkt zu verlängern.
  4. 5. Der Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieser Deklaration sowie eine Notifikation über jede Annahme derselben jeder Regierung, für die diese Deklaration zur Annahme aufliegt, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
  1. 6. GESCHEHEN zu Genf, am neunten August neunzehnhundertdreiundsiebzig, in einer einzigen Urschrift in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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