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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Korea
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Korea
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 308/1967
Inkrafttretensdatum
14.04.1967
Langtitel
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT KOREAS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 308/1967 (NR: GP XI RV 425 AB 449 S. 53 . BR: S. 253.)
Sonstige Textteile
Nachdem das Protokoll über den Beitritt Koreas zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 15. Juni 1967
Ratifikationstext
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 17. Juli 1967 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist gemäß seiner Ziffer 6 am 14. April 1967 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ beziehungsweise als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die von der Regierung der Republik Korea einen Antrag auf Beitritt zum Allgemeinen Abkommen erhalten haben, und die Regierung der Republik Korea (im folgenden als „Korea“ bezeichnet) sind
UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse der Verhandlungen, die auf den Beitritt Koreas zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren,
DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen:
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