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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Argentinien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1962

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Argentinien

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Argentinien

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 300/1962

Inkrafttretensdatum

14.10.1962

Langtitel

(Übersetzung.)

DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT ARGENTINIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

StF: BGBl. Nr. 300/1962 (NR: GP IX RV 405 AB 412 S. 67 . BR: S. 175.)

Sonstige Textteile

Nachdem die Deklaration über den vorläufigen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 7. Juli 1961

Ratifikationstext

Die vorliegende Deklaration ist für Österreich gemäß ihrem Absatz 4 am 14. Oktober 1962 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung von Argentinien am 21. September 1960 ein formelles Ansuchen um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (in der Folge als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels XXXIII des Allgemeinen Abkommens stellte, und besagte Regierung bereit ist, jene Zolltarifverhandlungen mit den Vertragsstaaten durchzuführen, die einem Beitritt nach Artikel XXXIII vorauszugehen haben, sobald der neue argentinische Zolltarif in Kraft tritt,

MIT RÜCKSICHT darauf, daß es wünschenswert erscheint, Argentinien, ein im Welthandel wichtiges Land und Signatar des Vertrages von Montevideo vom 18. Feber 1960, der zur Zeit von den VERTRAGSSTAATEN geprüft wird, zum vorläufigen Beitritt zum Allgemeinen Abkommen einzuladen, als einem Schritt zu einem endgültigen Beitritt gemäß Artikel XXXIII;

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