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GATT - Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Israel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.1960

§ 0

GATT - Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Israel

Kurztitel

GATT - Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Israel

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213/1960

Inkrafttretensdatum

13.10.1960

Langtitel

(Übersetzung.)

DEKLARATION ÜBER DEN PROVISORISCHEN BEITRITT ISRAELS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

StF: BGBl. Nr. 213/1960 (NR: GP IX RV 205 AB 219 S. 35 . BR: S. 162.)

Sonstige Textteile

Nachdem die Deklaration über den provisorischen Beitritt Israels zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. September 1960.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 13. Oktober 1960 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt.

Präambel/Promulgationsklausel

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung Israels am 26. März 1959 ein formelles Ansuchen um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (in der Folge als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels XXXIII des Allgemeinen Abkommens stellte, und MIT RÜCKSICHT auf den Wunsch vieler Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens, während der 1960 und 1961 stattfindenden Zolltarifkonferenz, die von den Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens (in der Folge als „VERTRAGSSTAATEN“ bezeichnet) vorbereitet wird, jene Zollverhandlungen mit Israel durchzuführen, die nach Ansicht der Vertragsstaaten einem Beitritt nach Artikel XXXIII vorauszugehen haben,

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