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§ 19 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2006

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen Widerruf der Bewilligung von Fremdenbefahrungen

§ 19.

(1) Stellt die Behörde (§§ 170 und 171 MinroG) fest, dass bei einer Fremdenbefahrung eine Fahrzeugführerin oder ein Fahrzeugführer eingesetzt wird, die/der die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat sie eine gemäß § 189 Abs. 2 MinroG erteilte Bewilligung mit Bescheid zu widerrufen.

(2) Vom Widerruf der Bewilligung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn

  1. 1. für die Personenbeförderung genügend andere Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer zur Verfügung stehen, die die in § 4 genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
  2. 2. sichergestellt scheint, dass Fremdenbefahrungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn genügend Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer zur Verfügung stehen, die die in § 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004896

Dokumentnummer

NOR40081320

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