Verständigungs- und Auskunftspflichten der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts
§ 8b.
(1) Im Falle einer Befassung der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 8a hat
- 1. die Staatsanwaltschaft über die Einbringung der Anklage, den Rücktritt von der Verfolgung und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens unter Darlegung der Gründe und
- 2. das Strafgericht über die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung
- die zuständige Behörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen.
(2) Die in § 3 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden sind berechtigt, sämtliche nach der Strafprozeßordnung 1975 ermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere auch solche, die durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt wurden, von der Kriminalpolizei, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten anzufordern, zu erhalten und zu verarbeiten, soweit diese Daten für die Verfolgung und Abstellung von Verstößen nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung notwendig sind.
(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit haben Mitteilungen durch elektronische Übermittlung dieser Daten gemäß § 15b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
20004891
Dokumentnummer
NOR40228077
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)